„Nach dem Treffen von Bundeskanzlerin und Länderchefs am 6. Mai muss es einen schnellen und verlässlichen Stufenplan für das Anlaufen der Wirtschaft geben.“, so der Präsident des Unternehmerverbandes Brandenburg-Berlin e.V. (UVBB), Dr. Burkhardt Greiff, und setzte fort „Dies nicht zu tun, wäre verantwortungslos.“
Wenn die Kontaktsperren aufrechterhalten werden, wird es zu einem massiven Wohlstandsverlust und irreparablen Schäden in Wirtschaft und damit auch der Gesellschaft kommen.
Der UVBB fordert eine breitere
Ausweitung der Corona-Tests. Es kann nicht sein, dass bei anhaltender
Unsicherheit über Corona die Hälfte der etwa 900.000 verfügbaren Tests pro
Woche ungenutzt bleibt. Nur wenn es verlässliche Testergebnisse gibt, kann die
Wirtschaft wieder hochgefahren werden.
Wenn sich zwei Drittel der
Industrie-Arbeitsplätze auf dem Land befinden, können die lokalen Gesundheitsämter
mobile Testeinrichtungen an den industriellen Zentren einrichten.
Die Unternehmen haben die letzten Wochen
genutzt, um Hygiene-Konzepte und Schutzmaßnahmen für die eigenen Mitarbeiter
und für die Kunden zu installieren. Diese Wahrnehmung der Eigenverantwortung
steht in krassem Widerspruch dazu, dass die Politik offenbar die Unternehmen
und ihre Mitarbeiter für unmündig hält.
Wenn zudem den Bürgern vermittelt wird,
dass der Staat für alles aufkommen kann, ist das eine Täuschung. Es kann nur so
viel aufgewendet werden, wie erwirtschaftet wird.
Neue Regeln, höhere Strafen: Seit dem 28. April gelten zahlreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Mittelpunkt stehen mehr Schutz für Radfahrer sowie höhere Strafen für Raser und Parksünder. Wer sich nicht an die Regeln für Rettungsgassen hält, riskiert den Führerschein.
Missbrauch der Rettungsgasse: Schon bisher kann es teuer werden, keine Rettungsgasse zu bilden. Zu den 200 bis 320 Euro Bußgeld und 2 Punkten im Verkehrssünder-Register kommt jetzt 1 Monat Fahrverbot. Dabei muss kein Rettungsfahrzeug konkret behindert worden sein. Auch wer eine Rettungsgasse nutzt, um schneller durch den Stau zu kommen, muss den Führerschein abgeben.
Raser verlieren schneller den Führerschein: Fahrverbote erhalten auch Temposünder, die in Ortschaften mindestens 21 km/h zu schnell unterwegs sind. Bisher lag die Grenze bei 31 km/h, beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres bei 26 km/h. Zum Fahrverbot von 1 Monat kommen 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt hinzu.
Außerhalb von Orten reichen schon 26 km/h für die Abgabe des Führerscheins. Erhöht wurden außerdem die Bußgelder für zu schnelles Fahren bis 20 km/h in Ortschaften auf bis zu 70 Euro.
Halten und Parken: Missbrauch wird teuer: Deutlich teuer wird es für Autofahrer, die in zweiter Reihe halten. Statt bisher 15 sind jetzt mind. 55 Euro fällig. Werden andere behindert oder gefährdet, sind es bis zu 100 Euro, außerdem droht 1 Punkt in Flensburg.
Diese Strafen gelten auch für das Parken auf Geh- oder
Radwegen und das Halten auf Schutzstreifen. Einfache Verstöße gegen Halte- und
Parkregeln kosten statt bisher höchstens 15 nun bis zu 25 Euro, mit Behinderung
bis zu 50 Euro.
Mehr Rücksicht auf Radfahrer: Autos müssen mindestens 1,50 Meter Abstand halten, wenn sie Radfahrer, Fußgänger oder E-Roller-Fahrer überholen. Außerhalb von Ortschaften sind es sogar 2 Meter.
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn sie keine
anderen Verkehrsteilnehmer behindern.
Radfahren auf dem Gehweg kostet mindestens 25 statt zuvor 15
Euro. Wer Radwege in falscher Richtung benutzt, ist mit 55 statt 15 Euro dabei.
Auf sogenannten Schutzstreifen, also mit einer Linie auf der
Fahrbahn markierten Radwegen, gilt ein generelles Halteverbot.
An Straßen mit getrennten Radwegen müssen Autofahrer beim
Parken statt fünf nun 8 Meter Abstand von Einmündungen halten.
Entsprechend den Tempo-30-Zonen gibt es künftig Fahrradzonen.
Dort gelten die Regeln für Fahrradstraßen, die Höchstgeschwindigkeit für alle
Fahrzeuge beträgt 30 km/h.
Der grüne Pfeil an Ampeln gilt jetzt auch für Radfahrer auf
dem Radweg. Zusätzlich gibt es ein neues Schild „Grünpfeil für
Radfahrer“, wenn die Regel nur für Radler gilt.
Ein weiteres neues Schild verbietet es, mit mehrspurigen
Fahrzeugen einspurige, etwa Fahrräder, zu überholen. Weitere neue Schilder
markieren Park- und Ladeflächen für Lastenfahrräder sowie Radschnellwege.
Neu geregelt wurden auch: Wer sich mit Apps auf dem Smartphone oder von Navigationsgeräten vor Blitzern warnen lässt, zahlt 75 Euro und erhält einen Punkt.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht dürfen innerorts nur
noch mit Schrittgeschwindigkeit nach rechts abbiegen, wenn mit Radfahrern oder
Fußgängern gerechnet werden muss.
Professionelle Carsharing-Fahrzeuge dürfen mit einem
speziellen Ausweis auf eigens markierten Flächen parken.
Zur Schau mit dem Auto hin- und herzufahren, kostet bis zu
100 Euro Bußgeld.
Obwohl die Verkehrstoten seit Jahren rückläufig sind, wird
immer weiter reglementiert und sanktioniert. Ein Schelm wer zuerst an weitere
Einnahmequellen für das Staatssäckel denkt…
#stayathome – Wir bleiben zu Hause. Wenn nicht… – Ihnen eine sichere und bußgeldfreie Fahrt
Hinweis auf die Richtlinien für die Förderung auf Soforthilfe:
Soloselbstständige dürfen nur Unterstützung bei Zahlungsengpässen durch laufende Betriebskosten (Mieten, Leasing, Kredite für Räume) beantragen. Die Soforthilfen sind nicht als Ausgleich für Einnahmeverluste gedacht. Personalkosten, Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig. Hierfür muss ein Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II bei den örtlichen Jobcentern gestellt werden.
Guben|Die Corona-Pandemie schränkt auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiterhin stark ein. Dennoch gibt es erfreulicherweise viele Initiativen, um hier – in einem ersten Schritt v.a. für die Grenzpendler – Erleichterungen zu erzielen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf zwei aktuelle Ansätze hinweisen:
Gemeinsame Stellungnahme der Euroregionen Pomerania, Pro Europa Viadrina, Spree-Neiße-Bober und Neisse: Auch die Euroregionen wollen mit ihrer heutigen gemeinsamen Stellungnahme ein weiteres deutliches Signal setzen, um auf die schwierigen Auswirkungen der Grenzschließungen hinzuweisen. Überdies haben auch die Bürgermeister der Doppelstadt Guben/Gubin, Fred Mahro und Bartlomiej Bartczak, ein ähnlich lautendes Schreiben unterzeichnet.
Potsdam| Der tourismuspolitische Sprecher des UV BB, Hr. Thomas Dippe, hat sich im Auftrag der Potsdamer und Brandenburger Reisebüros mit einem offenen Brief an Bundestag und Bundesregierung sowie den Landtag und die Landesregierung Brandenburg, die Stadt Potsdam und die IHK gewandt: Retten Sie die Reisebüros – andernfalls werden die Auswirkungen auf weite Teile der touristischen Landschaft sehr dramatisch sein!
In außergewöhnlichen Zeiten rücken wir gewöhnlich enger zusammen, helfen einander, besinnen uns auf das Wesentliche.
Aus der Berliner Unternehmerschaft heraus entstand „Unternehmer helfen Unternehmern“. Ein Angebot von Berliner Unternehmen an andere Berliner Unternehmen, um die Durststrecke während der andauernden Corona-Krise zu überstehen.
Brandenburghelfen.de ist ein gemeinnütziges Projekt. Dieses Projekt wurde initiiert von der Brandenburgischen Tourismuswirtschaft und inspiriert durch helfen.berlin. Auf dieser Plattform können Sie Gutscheine Ihrer Lieblingsorte kaufen und ihnen damit durch die schwere Zeit helfen. Die Gutscheine können Sie einlösen, sobald die Lieblingsorte wieder geöffnet sind.
Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Berlin Quelle: TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Die Republik Polen hat die wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen nach Art. 28 Schengener Grenzkodex ab dem 14. April bis zum 3. Mai 2020 an den land-, luft- und seeseitigen Binnengrenzen zur Tschechischen Republik, Slowakischen Republik, Bundesrepublik Deutschland und zur Republik Litauen verlängert.
Das Bundeskabinett hat am 7. April 2020 eine sogenannte Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen beschlossen.
Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Niemand ist gezwungen, den Gutschein einzulösen, nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.
Bitte beachten Sie den Abgabetermin 31.03.2020 (Eingang bei
der zuständigen Arbeitsagentur, um noch für März die Chance auf Unterstützung
zu erhalten.)
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen auf einen aus Sicht des Antragstellers an die neue Einkommenssituation angepassten angemessenen niedrigeren Beitrag.
Die Erleichterungen sollen zunächst für Einkommen-, Umsatz-
und Körperschaftsteuern gelten und alle jetzt fälligen und bis 31.12.2020
fällig werdenden Steuern umfassen. Anträge auf Stundung der nach dem 31.
Dezember 2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen. Ob auch
Lohnsteuerzahlungen gestundet werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
kommuniziert.
Etwaige Stundungsanträge hinsichtlich der festgesetzten
Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Auch diese sind angewiesen, die
Erleichterungen anzuwenden.
In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw.
Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
Coronavirus betroffen ist. Bisher wurde nicht ausgeführt, ob sich der Verzicht
auch auf bereits vor dem Eintritt der unmittelbaren Auswirkungen vollstreckbare
Forderungen bezieht. Unter Heranziehung des Zwecks der Regelung sollten aus
unserer Sicht sämtliche offene und vollstreckbare Forderungen umfasst sein, da
die Liquidität der Unternehmen bereits zum aktuellen Zeitpunkt betroffen sein
kann.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse
BRANDENBURG
Soforthilfe Corona Brandenburg ist das ab sofort zu
beantragende Programm der nicht rückzahlbaren Zuschüsse.
kommen Sie direkt zu allen Programm- und ergänzenden Informationen.
Unter „Konditionen, Formulare und Dokumente“
können Sie alle Informationen und Formulare als PDF herunterladen und
ausdrucken. Der Antrag selbst ist letztendlich digital zu bearbeiten und
einzureichen. Unter der Telefon-Nummer (0331) 23 18 22 99 steht Ihnen Mo – Fr 9
– 20 Uhr und Sa 10 – 14 Uhr ein Team von 6 Mitarbeitern für die persönliche
Beratung zur Verfügung.
Aktuelle Informationen zur Antragstellung (Stand: 30.03.2020, 7.00 Uhr):
Die Antragsbearbeitung für die Corona Zuschüsse geht weiter.
Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich.
Ihre Wartenummer bleibt über Nacht erhalten, ebenfalls die
Reihenfolge der Warteschlangennummern. Wir informieren diejenigen, die sich per
E-Mail registriert haben, darüber, wann sie ihre Anträge stellen können.
Wir werden Sie über Änderungen bei der Antragsstellung hier
sowie auf Twitter und Facebook informieren.
Es sind ausreichend Fördermittel vorhanden!
Antragsteller sind zum Nachweis der Legitimation
verpflichtet folgende Unterlagen, soweit zutreffend, einzureichen:
Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen
Gewerbeanmeldung
Kopie des Personalausweises
Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte
Formular „Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte „Deminimis“-Beihilfen“
Da wir vermuten, dass der IBB-Server wie in Brandenburg bereits nach wenigen Minuten überlastet sein dürfte, empfiehlt sich die Antragstellung während der Nachtstunden.
Gewerbe-Mieten
Anpassung von Geschäftsraum-Mieten möglich
Unternehmen brechen die Umsätze weg. Viele Geschäfte müssen
geschlossen bleiben oder sehen ihren Betrieb massiv eingeschränkt. Das bedroht
die wirtschaftliche Existenz, insbesondere wenn die Kosten ungebremst
weiterlaufen, da neben den Personalkosten vor allem die Ausgaben für die Miete
der Geschäftsräume einen erheblichen Teil des Aufwandes ausmachen.
Deswegen wird geraten sich mit ihren Vermietern in Verbindung zu setzen. Es ist keineswegs so, dass die mit dem Coronavirus verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen allein in den Risikobereich der Mieter fallen. Sowohl das Mietrecht als auch das allgemeine Bürgerliche Recht sehen Instru¬mente vor, die eine Herabsetzung der Miete oder gar die Beendigung des Vertrages erlauben. Letzteres wird oft gar nicht im Interesse der Parteien liegen. Vielmehr geht es darum, einen Modus zu finden, damit beide Seiten die Krise überstehen.
Nach §313 BGB kann jede Partei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss des¬sen Grundlagen schwerwiegend verändert haben. Dies gilt freilich nur, soweit einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Eine einseitige Zuweisung der wirtschaftlichen Folgen der gegenwärtigen Krise an die Mieterseite vermag ist nicht zu erkennen. Dass nicht allein der Risikobereich des Mieters betroffen sei, folge bereits aus dem Umstand, dass Vermieter gegenwärtig Probleme haben dürften, ihre Räume anderweitig zu den alten Konditionen zu vermieten.
Eine einvernehmliche Einigung ist die beste Grundlage für die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Ende der Krise.
Stundung SV-Beiträge
Betroffene Unternehmen melden sich formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat April stunden zu lassen.
Solo-Selbständige
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer
angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der
zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht
gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für
„höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte
Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart). Ansonsten muss man jeden
Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder
Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide
Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen.
Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die
Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark
unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen
Recht geschlossen worden sind.
Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der
Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür
dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und
2016 getroffen wurden.
Detaillierte Informationen zu den arbeitsrechtlichen
Auswirkungen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS).
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) hat auf ihrer Homepage Informationen und das Infoblatt „Arbeitsrechtliche
Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht.
Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?
Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf
Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der
Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus
infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt,
richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem
Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in
angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Auch dies müssen Geschäftsinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten
sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht
weiterhin.
ACHTUNG:
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber
allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei
Antragsstellung unbedingt zu beachten!
Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden,
aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung
auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern
erstattet werden.
Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während
der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall
gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei
Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung
erforderlich.
Wie reagiere ich bei Verdachtsfällen im Unternehmen?
Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer
Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten,
empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu
bleiben.
Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich
sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und
den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit
einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht,
sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter
Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten.
Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven
Testergebnis umgehend den Betrieb darüber zu informieren. Sie sollten auf
keinen Fall den Betrieb aufsuchen.
Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu
ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden
namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für
Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können
die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der
Gesundheitsbehörden sollte Folge geleistet werden.
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie
beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten)
abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die
Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie
unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Landesgesundheitsämter oder des jeweiligen Landesministeriums für Gesundheit.
Milliardenpaket für Gründerszene
Mehr als 90 Prozent der befragten Start-ups fürchten in der Coronakrise um Umsätze, 70 Prozent bangen gar um die Existenz.
Die Start-up-Szene bekommt noch einmal zwei Milliarden Euro Hilfe vom Bund – zusätzlich zum bereits getroffenen Beschluss, größere Start-ups ab einer Bewertung von 50 Millionen Euro unter den Corona-Liquiditätsschirm miteinzubeziehen. Mit den beiden zusätzlichen Milliarden erfüllt Finanzminister Olaf Scholz einige Wünsche, die vor allem die im Start-up-Verband versammelten deutschen Frühphasen-Investoren geäußert hatten. Diese fürchten zum einen, dass fest eingeplante Anschluss-Investitionsrunden für ihre Portfolio-Unternehmen ausbleiben könnten, weil sich keine Geldgeber mehr finden.
Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Menschen derzeit nicht arbeiten. Gleichzeitig fehlen den Landwirten in Deutschland bis zu 300.000 Arbeitskräfte, weil wichtige Saisonarbeiter aus der EU aufgrund der eingeschränkten Reisefreiheit ausfallen werden. Der Bundesverband der Maschinenringe hat gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium die Plattform „Das Land hilft“ gestartet. 7 Dinge, die Sie über die Jobbörse wissen sollten.
– Die neue Online-Plattform „Das Land hilft“ stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgern her. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie vor allem zuverlässige Hilfe und Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.
– Es werden keine Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren erhoben.
– Jeder kann mitmachen! Alle Macher, die in der aktuellen Krise mit anpacken möchten, um in systemrelevanten Berufen rund um die Landwirtschaft zu unterstützen, sind willkommen. Ob Gastronomie, Hotellerie, Studenten oder andere Wirtschaftszweige, die gerade freigestellt sind – jeder kann sich engagieren.
– Bis zum 30. März haben 36.590 Bürgerinnen und Bürger ihre Hilfe angeboten. Aus der Landwirtschaft haben sich mehr als 700 Hilfesuchende gemeldet.
– Ein Bezug von Kurzarbeitergeld ist weiterhin möglich. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Anpassung wird das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mehr Informationen finden Sie hier.
– Auch bei einer Ausgangsbeschränkung können Helfer die Landwirte unterstützen. Die Landwirtschaft ist eine systemrelevante Branche, die es auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten gilt.
– Eine Voraussetzung für alle Beteiligten ist, dass alle – Landwirte wie Helfer – keine Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus haben. Nach aktuellem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass Erntetätigkeiten auf dem Feld kein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen. Die nötigen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Abstand halten, lassen sich bei der Ernte auf dem Feld problemlos umsetzen.
Um auf alle gesellschaftlichen und konjunkturellen Folgen der Coronavirus-Krise vorbereitet zu sein, hat die Bundesregierung schnell und entschlossen ein Schutzschild für die Menschen, Arbeitsplätze und die Wirtschaft beschlossen.
Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 weitere Maßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen beschlossen, um die bisherige „Mittelstandslücke“ in der Unterstützung dieser Unternehmen bei den Corona-bedingten Ausfällen zu schließen. Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, kann für Anschaffungen (Investitionen) und zur Deckung der laufenden Kosten (Betriebsmittel) ein neuer Schnellkredit bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt werden. Dieser wird zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert, was die Chancen für eine Kreditzusage deutlich erhöht.Der Schnellkredit steht Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Eine weitere Voraussetzung: Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern können den Schnellkredit mit einer maximalen Höhe von 800.000 Euro beantragen. Der Zinssatz liegt bei drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schneller bewilligt werden. Insgesamt stehen 300 Milliarden Euro für den Schnellkredit bereit.
Die Antragsstellung über die KfW soll in Kürze möglich sein: KfW-Schnellkredit.
Zusammenfassung:
gedacht für kleinere und mittlere Firmen und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Unternehmen müssen mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv sein
Kreditvolumen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800000 € für Unternehmen über 50 Mitarbeiter, maximal 500000 € für Unternehmen von 10 bis 50 Mitarbeiter
Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein & muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
Zinssatz 3%, Laufzeit 10 Jahre
Bank erhält Haftungsfreistellung in Höhe 100% durch die KfW, abgesichert durch Garantie des Bundes
Bewilligung erfolgt ohne weitere Risikoprüfung durch die Bank oder KfW
Arbeiten Sie mit Ihrer Hausbank zusammen!
Zudem stehen Ihnen bei der Beantragung der Hilfen auch unsere Verbandsmitglieder gern mit Rat und Tat zur Verfügung: