Satzung

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Satzung des Unternehmerverbandes Brandenburg-Berlin e.V.

(nachstehend UV BB genannt)

1. Ziele und Aufgaben des Unternehmerverbandes Brandenburg-Berlin (UV BB)

1.1. Der Unternehmerverband Brandenburg–Berlin e.V. (UV BB) ist die demokratische Interessenvertretung der Handwerker, Gewerbetreibenden, Freiberufler, Unternehmer, Unternehmen und Existenzgründer.

1.2. Der UV BB setzt sich konsequent für die soziale Marktwirtschaft unter Beachtung der ökologischen Bedingungen ein.

1.3. Der UV BB gibt Unterstützung bei der Beratung auf wirtschaftsorganisatorischem Gebiet, so z.B. bei der Gründung von Betrieben, bei Finanzierungsfragen und bei der Vermittlung von Kontakten sowie der Zusammenarbeit mit Partnern.

1.4. Der UV BB hat insbesondere die Aufgabe,

  • die Interessen seiner Mitglieder in sozial- und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten zu vertreten, vor allem zu beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen sowie den Standpunkt der Unternehmer zu diesen Belangen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbreiten,
  • seinen Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen beratend zur Seite zu stehen,
  • den Austausch von Erfahrungen auf sozial- und wirtschaftspolitischem Gebiet unter seinen Mitgliedern zu fördern und insoweit die Aus- und Weiterbildung vorzubereiten und durchzuführen,
  • für seine Mitglieder gemeinsame wirtschaftspolitische Belange von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen.

1.5. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

1.6. Der Verband kann sich an Gesellschaften und Institutionen beteiligen, die dem Verbandszweck dienlich sind. Beteiligungen müssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

2.1. Der Name des Verbandes lautet <<Unternehmerverband Brandenburg-Berlin e.V.>>. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2.2. Der UV BB ist juristische Person. Der Sitz des UV BB befindet sich in Cottbus.

2.3. Der UV BB hat seine Hauptgeschäftsstelle in Potsdam.

2.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 03. Oktober 1990 und endet am 31. Dezember 1991.

3. Mitgliedschaft und Beginn der Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder können Handwerker, Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmer, Unternehmen, Existenzgründer und Personen, welche wirtschaftliche und sonstige Beziehungen zum Unternehmerverband haben, werden.

3.2. Unternehmer sowie Vertreter anderer Verbände und Organisationen, die die Zusammenarbeit mit dem Unternehmerverband suchen, aber nur ein begrenztes Interesse an der Verbandsarbeit haben, können die föderative Mitgliedschaft beantragen.

3.3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3.4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages.

3.5. Das Präsidium hat nach Antragseingang über die Aufnahme zu befinden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitrittes gemäß Beitrittserklärung.

Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn in der Person oder dem Unternehmen des Antragstellers Gründe liegen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass dauerhaft Ziele und Aufgaben des UV BB nicht verfolgt oder erfüllt werden.

3.6. Über die Mitgliedschaft kann ein Mitgliedsausweis ausgehändigt werden.

3.7. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung des UV BB uneingeschränkt an.

3.8. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen, verlieren den Anspruch auf Leistungen bzw. Dienste des Verbandes sowie ihr Stimmrecht zur Mitgliederversammlung.

3.9. Die Mitgliedschaft im UV BB schließt die Mitgliedschaft in anderen Kammern, Sektionen und Verbänden nicht aus.

3.10. Verbände können die kooperative Mitgliedschaft erwerben.

3.11. Der Verband kann mit anderen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, in Verbindung treten. Über Art und Verbindung und die hierbei zu übernehmenden Rechte und Pflichten beschließt das Präsidium.

4. Ende der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, dauerhafte Geschäftsunfähigkeit, Austritt, Ausschluss, Insolvenz oder Liquidation. Im Falle der Liquidation der Firma – auch im Vergleichsfall – erlischt die Mitgliedschaft erst mit Beendigung des Liquidations- bzw. Vergleichsverfahrens und Eintragung der Löschung der Firma im Handelsregister. Bei Insolvenzverfahren kann das Präsidium die Mitgliedschaft am Ende des Jahres beenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

4.2. Der Austritt kann bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er ist dem Präsidium gegenüber bis zum 30. September schriftlich zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Eingang des Schreibens bei der Geschäftsstelle maßgebend.

4.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nicht gewillt ist, den mit der Mitgliedschaft im UV BB verbundenen Pflichten nachzukommen, insbesondere wenn es

  • den UV BB schwer schädigt,
  • einen groben Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des UV BB begeht,
  • sich gegenüber anderen Mitgliedern des Verbandes gewissenlos verhält.

4.4. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung eines Jahresbeitrages, länger als ein Jahr nach dem Fälligkeitstermin zurückliegt.

4.5. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Dem Mitglied ist vorher durch das Präsidium die Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist zu begründen.

4.6. Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht berührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder haben das Recht,

  • das Präsidium des UV BB zu wählen und in dieses gewählt zu werden,
  • die Aufgabenstellung und Arbeitsweise des UV BB mitzubestimmen,
  • Vorschläge, Kritiken und Beschwerden an das Präsidium des UV BB heranzutragen,
  • Anträge in der Mitgliederversammlung allein oder mit anderen Mitgliedern zu stellen,
  • bei Entscheidungen, die ihre Person betreffen, gehört zu werden,
  • an Veranstaltungen des UV BB teilzunehmen.

5.2. Die Mitglieder haben die Pflicht,

  • die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, für die Aufgaben und Ziele des Verbandes einzutreten und mit eigener Initiative an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums durchzusetzen,
  • die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten.

5.3. Kooperative und föderative Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht und verfügen über keine Stimme bzw. keine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung (MV). Kooperative Mitglieder dürfen nur auf besondere Einladung als Gäste an der MV teilnehmen. Sie haben auf der MV kein Antragsrecht.

6. Beitragsordnung

6.1. Die Mitgliedschaft im UV BB ist beitragspflichtig.

Das Beitragsjahr beginnt mit dem Monat des Beitrittes. Der Beitrag ist vier Wochen nach Beitritt fällig und ist für 12 Monate zu entrichten.

6.2. Mitgliedsbeiträge sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen und in der Beitragsordnung festzuschreiben.

6.3. Die Mitgliedsbeiträge werden dem Geschäftskonto des UV BB zugeführt. Das Mitglied soll hinsichtlich des Beitrages den UV BB zur Lastschrifteinziehung ermächtigen.

6.4. Die Beiträge für die föderative und kooperative Mitgliedschaft sind in einer gesonderten Beitragsordnung durch das Präsidium festzulegen.

7. Organe des UV Brandenburg-Berlin sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Geschäftsführer

8. Die Mitgliederversammlung (MV)

8.1. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmvollmacht auf Dritte ist ausgeschlossen.

8.2. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung bestimmt das Präsidium.

8.3. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von 15 Prozent aller Mitglieder beantragt wird. Dem Antrag ist die gewünschte Tagesordnung sowie die Begründung hierfür beizufügen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 8.1., 8.2., 8.4., 8.16. und 8.17. entsprechend.

8.4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Beauftragten des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

8.5. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung bei Wahlen zum Präsidium erfolgt schriftlich oder elektronisch.

8.6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt das Präsidium.

8.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

8.8. Soll über die Auflösung des Verbandes abgestimmt werden, müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein.

Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

8.10. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

8.11. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Stattfinden gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

8.12. Für Wahlen des Präsidiums gilt Folgendes:

Der Präsident und die vier Vizepräsidenten sind getrennt in zwei Blöcken zu wählen.

1. Vizepräsident ist derjenige, welcher die meisten Stimmen im Rahmen des Wahlgangs erhält.

Die Präsidiumsmitglieder sind im Block zu wählen.

Stichwahlen sind durchzuführen, wenn bei der Wahl des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten zwischen zwei oder mehr Bewerbern Stimmengleichheit besteht. Analog ist zu verfahren, wenn die Zahl der Präsidiumsmitglieder mit Stimmengleichheit zur Überschreitung der 11 Personen gemäß Punkt 9.1. eintritt.

Für die Wahl sind Wahllisten entsprechend der Mitglieder nach Verbandsbezirken zur Sicherung der paritätischen Verhältnisse zu erstellen.

8.13. Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassen- und Rechnungsprüfungs-ausschuss im Zyklus der Präsidiumswahlen zu wählen. Dieser ist durch Handzeichen zu bestätigen. Er besteht aus zwei Verbandsmitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Der Ausschuss hat die Jahresrechnungen zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Ausschuss kann ferner die Verbandskasse unangemeldet und unvermutet prüfen.

8.14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

8.15. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

8.16. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

8.17. Die Mitgliederversammlung erörtert die Angelegenheiten des UV BB. Sie beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
  • die Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, bei Auflösung über die Verwendung des Vermögens,
  • den Einspruch eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums,
  • den Einspruch eines Beitrittswilligen gegen den Nichtaufnahmebeschluss des Präsidiums,
  • die ihr vom Präsidium unterbreiteten Anträge.

9. Präsidium

9.1. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten der Verbandsbezirke sowie maximal 11 Präsidiumsmitgliedern zusammen. Das Präsidium muss jedoch aus mindestens 7 Personen bestehen. Die Präsidiumsmitglieder sollten aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Präsidiumsmitglieder sollten nicht in Mitbewerberverbänden (ausgenommen Fachverbänden) organisiert sein. Ist ein Bewerber in einem Mitbewerberverband organisiert, entscheidet das Präsidium über seine Wählbarkeit mit einfacher Stimmenmehrheit. Von einer Firma ist nur ein Vertreter in das Präsidium zu wählen.

9.2. Der Präsidiumsvorsitzende führt die Bezeichnung >> Präsident des UV Brandenburg-Berlin<<. Das Präsidiumsamt ist ein Ehrenamt. Es erfolgt weder eine Gehaltszahlung noch eine Aufwandsentschädigung.

9.3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes endet durch die Übernahme des Amtes durch den Nachfolger im Amt. Hierdurch kann sich die Amtszeit über 5 Jahre hinaus verlängern. Endet das Amt eines Präsidiumsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die MV ein Nachfolger gewählt werden.

9.4. Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.

Es hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes,
  • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschluss über die weitere Entwicklung des Verbandes im Rahmen der Satzung und der von der MV vorgegebenen Ziele,
  • Herstellung und Pflege des Kontaktes zu Wirtschaft, Behörden, Fachverbänden und anderen Institutionen,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Geschäftsführung des Verbandes,
  • Beschlussfassung über Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und / oder mehr als EUR 5.000,00.

9.5. Das Präsidium entscheidet durch Beschluss in Präsidiumssitzungen, zu denen es mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Präsidiums genügt die Anwesenheit von drei Präsidiumsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Präsidiumsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten und im Falle einer Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

9.6. Das Präsidium kann Persönlichkeiten zu Ehrenpräsidialmitgliedern und frühere Präsidenten/Vizepräsidenten zu Ehrenpräsidenten berufen. Rechte und Pflichten der Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidialmitglieder sind durch das Präsidium gesondert festzulegen.

9.7. Die Präsidialmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie müssen in ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig sein. Sie sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Tatsachen, Beschlüsse, Meinungsäußerungen und Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, verpflichtet.

9.8. Das Präsidium beruft einen Ehren- oder Ältestenrat. Der Ehren-/Ältestenrat besteht aus je einem Vertreter der Verbandsbezirke, in der Regel dem ältesten Mitglied. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Rates sind durch das Präsidium gesondert festzulegen. Die Amtsdauer der berufenen Personen beträgt ein Jahr.

10. Vertretung des UV Brandenburg-Berlin

10.1. Das Präsidium ist gesetzlicher Vertreter des UV BB im Sinne des § 26ff BGB.

10.2. Der Präsident und der 1. Vizepräsident sind einzeln vertretungsberechtigt. Zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten jeweils gemeinsam, darunter immer ein Vizepräsident.

11. Geschäftsführung

11.1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Unternehmerverbandes Brandenburg-Berlin werden die Hauptgeschäftsstelle und die regionalen Geschäftsstellen betrieben.

11.2. Der Geschäftsführer wird durch das Präsidium bestellt und abberufen. Der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem UV BB wird zwischen dem Geschäftsführer und dem Präsidenten ausgehandelt und geschlossen.

11.3. Der Geschäftsführer ist dem Präsidium verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

11.4. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse des Präsidiums und die laufenden Geschäfte auszuführen.

11.5. Der Geschäftsführer kann durch Präsidiumsbeschluss in einzelnen Angelegenheiten zum Vertreter des Präsidiums bestellt werden.

12. Unterorganisationen

12.1. Der Verband gliedert sich in Verbandsbezirke. An der Spitze steht jeweils der Vizepräsident. Sie sind nicht rechtsfähig. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung dieses Vereins sowie aus den Beschlüssen seiner Organe.

12.2. Ob regionale Formationen gebildet werden oder gebildete Formationen aufgelöst werden, entscheidet das Präsidium.

12.3. Die Größe des räumlichen Einzugsgebietes der Verbandsbezirke bestimmt das Präsidium. Das räumliche Einzugsgebiet muss nicht den Landkreisen des Landes Brandenburg entsprechen.

13. Geschäftsstellen

13.1. In einer regionalen Formation des Verbandes kann eine Geschäftsstelle gegründet werden. Eine Geschäftsstelle ist nicht gebunden an die Festschreibung von Räumlichkeiten.

13.2. Leiter der Geschäftsstelle ist der mit der Geschäftsführung Beauftragte.

13.3. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte wird vom Präsidium auf Vorschlag des Geschäftsführers des Unternehmerverbandes vertraglich gebunden. Die vertragliche Beziehung zum mit der Geschäftsführung Beauftragten kann auf der Basis eines Anstellungsvertrages aber auch auf der Grundlage eines freien Mitarbeitervertrages erfolgen. Der Anstellungsvertrag bzw. der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter wird zwischen dem Unternehmerverband mit dem der zur Geschäftsführung Beauftragten durch den Präsidenten ausgehandelt und geschlossen.

14. Aufgaben der Geschäftsstelle und des mit der Geschäftsführung Beauftragten

14.1. Die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen und des mit der Geschäftsführung Beauftragten sind sinngemäß die, die auch die Hauptgeschäftsstelle und der Geschäftsführer des UV BB wahrnehmen.

14.2. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte mit Anstellungsvertrag führt die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle eigenständig und in eigener Verantwortung gemäß des abgeschlossenen Vertrages. Grundlage für die Arbeit sind die Beschlüsse des Präsidiums.

14.3. Die mit der Geschäftsführung Beauftragten sind gegenüber dem Präsidium und dem Geschäftsführer weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Sie haben den Anordnungen des Präsidiums und des Geschäftsführer im Auftrag des Präsidenten Folge zu leisten und diese auszuführen.

14.4. Ferner haben die mit der Geschäftsführung Beauftragten das Präsidium und den Geschäftsführer über alle wesentlichen Fragen der Verbandsarbeit der regionalen Geschäftsstellen zu unterrichten.

15. Arbeitskreise

15.1. Für organisatorische Grundlagenarbeit, verbandseigene themenbezogene Sacharbeit sowie die Bearbeitung regional spezifischer Probleme können Arbeitskreise gebildet werden.

15.2. Die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

15.3. Arbeitsgrundlage bildet ein durch das Präsidium bestätigtes Programm. 15.4. Das Präsidium ist in geeigneter Weise über Vorhaben und Ergebnisse des Arbeitskreises zu informieren.

15.5. Ein Arbeitskreis besteht aus wenigstens 3 Mitgliedern.

15.6. Der Leiter des Arbeitskreises wird von den Mitgliedern bestimmt.

16. Auflösung des Verbandes

16.1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Punkt 8.10. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der 1. Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2. Im Falle der Auflösung des UV Brandenburg-Berlin ist das Verbandsvermögen nach Abzug der Schulden nach Ablauf eines Jahres einer gemeinnützigen Einrichtung im Land Brandenburg, nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, zuzuführen.

17. Schlussbestimmung

17.1. Die Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 Beschlussfassung: 19.06.2015