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Weitreichende Einschränkungen werden schrittweise zurückgenommen

Ab 18. Februar 2022 ist der Zugang zum Einzelhandel bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich. In Innenräumen müssen dort medizinische Masken getragen werden, die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen.

Ab dem 4. März 2022 ist der Zugang zur Gastronomie und Übernachtungsangebote  mit 3G-Regelung möglich. Diskotheken und Clubs dürfen mit 2G-Plus öffnen. Für überregionale Großveranstaltungen (inklusive Sport) gilt ebenfalls die 2GPlus-Regelung für Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist eine maximale Höchstauslastung von 60 Prozent zulässig, bei einer maximalen Anzahl von 6.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien eine Höchstauslastung von 75 Prozent bei maximal 25.000 Zuschauenden. Medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) sind im Hygienekonzepte vorzusehen.

Ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z.B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Weiter heißt es, dass Beschäftige in Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich und in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gesetzlich zum Nachweis verpflichtet sind, dass sie geimpft oder genesen sind (oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können). Die Gesundheitsämter haben jedoch ein eigenes Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Das Corona-Kurzarbeitergeld wird auch nach dem 31. März 2022 weiter ermöglicht und die Überbrückungshilfe IV wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der Bund wird außerdem den Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern.

Foto: pixabay

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