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Zwangsschließungen wegen Corona – Volle Entschädigung für Gastronomie, Handel und Gewerbe!

Trotz einzelner Lockerungen sind die durch flächendeckende Schließungen eingetretenen wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Unternehmen erheblich, vielfach existenzgefährdend. Für einige Bereiche gilt die Schließung auf unbestimmte Zeit sogar fort.

Wird ein Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesprochen, steht dem betroffenen Betreiber gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ein weitreichender Entschädigungsanspruch zu. Für die ersten sechs Wochen beläuft sich die Entschädigung auf 100 % des Verdienst­ausfalls/Gewinnausfalls. Auszugleichen sind auch nicht gedeckte Betriebsausgaben (u.a. Miete) sowie sonstige Fixkosten, insbesondere Personalkosten.

Bisher werden jedoch nur im Falle der durch das Gesundheitsamt als zuständige Behörde angeordneten Schließung oder Quarantäne sowie der Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots gemäß §§ 30, 31 IfSG Entschädigungen bewilligt. Beruht das berufliche Tätigkeitsverbot dagegen (lediglich) auf der allgemeinen Corona-Schutzverordnung, sollen nach Ansicht vieler Behörden keine Ansprüche bestehen. Das ist falsch und demnach rechtswidrig. Ein erstes Musterverfahren haben wir bereits eingeleitet. Allerdings ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.

Da Entschädigungsansprüche zwingend voraussetzen, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach dem verfügten Verbot (für das Land Brandenburg: 22.03.2020 – somit Fristablauf: 22.06.2020, kann im Einzelfall abweichen!) zwingend gestellt sein muss, empfehlen wir allen möglichen Betroffenen, vorsorglich den Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Die zuständige Stelle für den Antrag nach 56 IfSG variiert je nach Bundesland:

Für das Land Brandenburg ist er beim Landesamt Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zu stellen. Über die Webseite des Landesamts findet man die notwendigen Antragsformulare. 

Für Ansprüche von Arbeitgebern und Selbständigen bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne ist zuständig in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen – Selbstversicherung und Regress – https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

Autor ist Andreas Lietzke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Streitbörger PartGmbB Potsdam

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