Alle Artikel mit dem Schlagwort: Streitbörger PartGmbB Potsdam

Onlineveranstaltung „Das neue Nachweisgesetz: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge anpassen“ am 27.07.22

Unser Verbandsmitglied Streitbörger PartGmbB bietet eine Onlineveranstaltung zum Thema: „Das neue Nachweisgesetz: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge anpassen“ an. Zum 01.08.2022 tritt das neue Nachweisgesetz in Kraft. Arbeitgeber:innen müssen diese Neuregelungen in den Arbeitsverträgen umsetzen. Bei Verstößen drohen zukünftig Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 €. Herr Rechtsanwalt Andreas Lietzke gibt Ihnen einen kurzen und prägnanten Überblick über die Gesetzesänderung und die sich für Sie als Arbeitgeber:innen daraus ergebenden Konsequenzen bei der Gestaltung der Arbeitsverträge.  Thema:                                  Das neue Nachweisgesetz und Auswirkungen auf Arbeitsverträge Datum/Uhrzeit:                     27.07.2022 – 09:30 bis 10:30 Anmeldung:                          i.faigle@streitboerger.de Bitte melden Sie sich vorab bei Interesse. Sie erhalten dann den erforderlichen Link zur Einwahl über ZOOM. Die Teilnahme ist unentgeltlich. Flyer Foto: Streitbörger PartGmbB (Abo Adobe Stock)

Zwangsschließungen wegen Corona – Volle Entschädigung für Gastronomie, Handel und Gewerbe!

Trotz einzelner Lockerungen sind die durch flächendeckende Schließungen eingetretenen wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Unternehmen erheblich, vielfach existenzgefährdend. Für einige Bereiche gilt die Schließung auf unbestimmte Zeit sogar fort. Wird ein Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesprochen, steht dem betroffenen Betreiber gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ein weitreichender Entschädigungsanspruch zu. Für die ersten sechs Wochen beläuft sich die Entschädigung auf 100 % des Verdienst­ausfalls/Gewinnausfalls. Auszugleichen sind auch nicht gedeckte Betriebsausgaben (u.a. Miete) sowie sonstige Fixkosten, insbesondere Personalkosten. Bisher werden jedoch nur im Falle der durch das Gesundheitsamt als zuständige Behörde angeordneten Schließung oder Quarantäne sowie der Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots gemäß §§ 30, 31 IfSG Entschädigungen bewilligt. Beruht das berufliche Tätigkeitsverbot dagegen (lediglich) auf der allgemeinen Corona-Schutzverordnung, sollen nach Ansicht vieler Behörden keine Ansprüche bestehen. Das ist falsch und demnach rechtswidrig. Ein erstes Musterverfahren haben wir bereits eingeleitet. Allerdings ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Da Entschädigungsansprüche zwingend voraussetzen, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach dem verfügten Verbot (für das Land Brandenburg: 22.03.2020 – somit …