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Entschädigungen

Neues Online-Verfahren für Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Corona

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können ab sofort online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt. Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. 

Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge können über dieselbe Internetseite gestellt werden.

Anspruch auf Entschädigung haben:
– Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind
– Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden
– Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

Wie erhalte ich eine Entschädigung:
Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab.

Entschädigungen für folgende Arten von Beschäftigungen:
– Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten
– Arbeitgeber können sich die Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen
– Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen

Pressemitteilung

Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren

Zum Antrag “Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen”

Zum Antrag “Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot”

Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

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