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Übersicht zu Corona – Hilfen

Aktualisiert: 08.04.2020

Hier erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Kurzarbeitergeld
  • Steuerstundungen
  • Vollstreckungsmaßnahmen/Säumniszuschläge
  • Nicht rückzahlbare Zuschüsse
  • Gewerbe-Mieten
  • Stundung SV-Beiträge
  • Solo-Selbständige
  • Entschädigungen für Auftragsstornos
  • Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?
  • Was müssen Arbeitgeber beachten?
  • Wer zahlt Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?
  • Wie reagiere ich bei Verdachtsfällen im Unternehmen?
  • Weitere medizinische Hinweise
  • Hilfestellung zur betrieblichen Pandemieplanung
  • Milliardenpaket für Gründerszene
  • Online-Plattform “Das Land hilft”
  • Corona-Schutzschild im Überblick
  • KfW Schnellkredit 2020
  • Verbandsmitglieder unterstützen

Kurzarbeitergeld

Zuschuss in Form von Lohnersatzleistung für Arbeits- und Entgeltausfall in Unternehmen

Anspruch auf KUG wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

SV-Beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

LeiharbeitnehmerInnen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

Wo Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bitte beachten Sie den Abgabetermin 31.03.2020 (Eingang bei der zuständigen Arbeitsagentur, um noch für März die Chance auf Unterstützung zu erhalten.)

Antrag: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

 Steuerstundungen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen auf einen aus Sicht des Antragstellers an die neue Einkommenssituation angepassten angemessenen niedrigeren Beitrag.

Antrag: https://mdfe.brandenburg.de/media_fast/4055/Steuererleichterungen_wegen_Auswirkungen_des_Coronavirus_25-03-2020.pdf

Die Erleichterungen sollen zunächst für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuern gelten und alle jetzt fälligen und bis 31.12.2020 fällig werdenden Steuern umfassen. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen. Ob auch Lohnsteuerzahlungen gestundet werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht kommuniziert.

Etwaige Stundungsanträge hinsichtlich der festgesetzten Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Auch diese sind angewiesen, die Erleichterungen anzuwenden.

In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

 Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Bisher wurde nicht ausgeführt, ob sich der Verzicht auch auf bereits vor dem Eintritt der unmittelbaren Auswirkungen vollstreckbare Forderungen bezieht. Unter Heranziehung des Zwecks der Regelung sollten aus unserer Sicht sämtliche offene und vollstreckbare Forderungen umfasst sein, da die Liquidität der Unternehmen bereits zum aktuellen Zeitpunkt betroffen sein kann.

Nicht rückzahlbare Zuschüsse

BRANDENBURG

Soforthilfe Corona Brandenburg ist das ab sofort zu beantragende Programm der nicht rückzahlbaren Zuschüsse.

Über den Link: https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

kommen Sie direkt zu allen Programm- und ergänzenden Informationen.

Unter “Konditionen, Formulare und Dokumente” können Sie alle Informationen und Formulare als PDF herunterladen und ausdrucken. Der Antrag selbst ist letztendlich digital zu bearbeiten und einzureichen. Unter der Telefon-Nummer (0331) 23 18 22 99 steht Ihnen Mo – Fr 9 – 20 Uhr und Sa 10 – 14 Uhr ein Team von 6 Mitarbeitern für die persönliche Beratung zur Verfügung.

BERLIN

Die Antragstellung läuft ausschließlich bei die Investitionsbank Berlin (IBB):  https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Aktuelle Informationen zur Antragstellung (Stand: 30.03.2020, 7.00 Uhr):

Die Antragsbearbeitung für die Corona Zuschüsse geht weiter. Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich.

Ihre Wartenummer bleibt über Nacht erhalten, ebenfalls die Reihenfolge der Warteschlangennummern. Wir informieren diejenigen, die sich per E-Mail registriert haben, darüber, wann sie ihre Anträge stellen können.

Wir werden Sie über Änderungen bei der Antragsstellung hier sowie auf Twitter und Facebook informieren.

Es sind ausreichend Fördermittel vorhanden!

Antragsteller sind zum Nachweis der Legitimation verpflichtet folgende Unterlagen, soweit zutreffend, einzureichen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen
  • Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Personalausweises
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte
  • Formular „Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte „Deminimis“-Beihilfen“

Da wir vermuten, dass der IBB-Server wie in Brandenburg bereits nach wenigen Minuten überlastet sein dürfte, empfiehlt sich die Antragstellung während der Nachtstunden.

Gewerbe-Mieten

Anpassung von Geschäftsraum-Mieten möglich

Unternehmen brechen die Umsätze weg. Viele Geschäfte müssen geschlossen bleiben oder sehen ihren Betrieb massiv eingeschränkt. Das bedroht die wirtschaftliche Existenz, insbesondere wenn die Kosten ungebremst weiterlaufen, da neben den Personalkosten vor allem die Ausgaben für die Miete der Geschäftsräume einen erheblichen Teil des Aufwandes ausmachen.

Deswegen wird geraten sich mit ihren Vermietern in Verbindung zu setzen. Es ist keineswegs so, dass die mit dem Coronavirus verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen allein in den Risikobereich der Mieter fallen. Sowohl das Mietrecht als auch das allgemeine Bürgerliche Recht sehen Instru¬mente vor, die eine Herabsetzung der Miete oder gar die Beendigung des Vertrages erlauben. Letzteres wird oft gar nicht im Interesse der Parteien liegen. Vielmehr geht es darum, einen Modus zu finden, damit beide Seiten die Krise überstehen.

Nach §313 BGB kann jede Partei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss des¬sen Grundlagen schwerwiegend verändert haben. Dies gilt freilich nur, soweit einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Eine einseitige Zuweisung der wirtschaftlichen Folgen der gegenwärtigen Krise an die Mieterseite vermag ist nicht zu erkennen. Dass nicht allein der Risikobereich des Mieters betroffen sei, folge bereits aus dem Umstand, dass Vermieter gegenwärtig Probleme haben dürften, ihre Räume anderweitig zu den alten Konditionen zu vermieten.

Eine einvernehmliche Einigung ist die beste Grundlage für die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Ende der Krise.

Stundung SV-Beiträge

Betroffene Unternehmen melden sich formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat April stunden zu lassen.

Solo-Selbständige

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen “Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang” beantragen.

Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Entschädigungen für Auftragsstornos

Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für “höhere Gewalt”) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart). Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.

Quellen: https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus-hoehere-gewalt-4701112

Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Quellen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Detaillierte Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat auf ihrer Homepage Informationen und das Infoblatt “Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie” veröffentlicht.

Quellen: BMAS: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

BDA: https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_corona

Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?

Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Geschäftsinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

ACHTUNG:

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern erstattet werden.

Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Wie reagiere ich bei Verdachtsfällen im Unternehmen?

Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.

Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend den Betrieb darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall den Betrieb aufsuchen.

Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden sollte Folge geleistet werden.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten) abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Quellen:

Datenbank Robert-Koch-Institut: https://tools.rki.de/PLZTool/

Weitere medizinische Hinweise

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht auf seiner Homepage tagesaktuelle Hinweise zum Coronavirus:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529

Website des Robert-Koch-Instituts:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Hilfestellung zur betrieblichen Pandemieplanung

Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Landesgesundheitsämter oder des jeweiligen Landesministeriums für Gesundheit.

Milliardenpaket für Gründerszene

Mehr als 90 Prozent der befragten Start-ups fürchten in der Coronakrise um Umsätze, 70 Prozent bangen gar um die Existenz.

Die Start-up-Szene bekommt noch einmal zwei Milliarden Euro Hilfe vom Bund – zusätzlich zum bereits getroffenen Beschluss, größere Start-ups ab einer Bewertung von 50 Millionen Euro unter den Corona-Liquiditätsschirm miteinzubeziehen.
Mit den beiden zusätzlichen Milliarden erfüllt Finanzminister Olaf Scholz einige Wünsche, die vor allem die im Start-up-Verband versammelten deutschen Frühphasen-Investoren geäußert hatten. Diese fürchten zum einen, dass fest eingeplante Anschluss-Investitionsrunden für ihre Portfolio-Unternehmen ausbleiben könnten, weil sich keine Geldgeber mehr finden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen  

Online-Plattform “Das Land hilft”

Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Menschen derzeit nicht arbeiten. Gleichzeitig fehlen den Landwirten in Deutschland bis zu 300.000 Arbeitskräfte, weil wichtige Saisonarbeiter aus der EU aufgrund der eingeschränkten Reisefreiheit ausfallen werden. Der Bundesverband der Maschinenringe hat gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium die Plattform “Das Land hilft” gestartet. 7 Dinge, die Sie über die Jobbörse wissen sollten.

​Zur Plattform: Das Land hilft – hier klicken! 

– Die neue Online-Plattform “Das Land hilft” stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgern her. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie vor allem zuverlässige Hilfe und Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.

– Es werden keine Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren erhoben.

– Jeder kann mitmachen! Alle Macher, die in der aktuellen Krise mit anpacken möchten, um in systemrelevanten Berufen rund um die Landwirtschaft zu unterstützen, sind willkommen. Ob Gastronomie, Hotellerie, Studenten oder andere Wirtschaftszweige, die gerade freigestellt sind – jeder kann sich engagieren.

– Bis zum 30. März haben 36.590 Bürgerinnen und Bürger ihre Hilfe angeboten. Aus der Landwirtschaft haben sich mehr als 700 Hilfesuchende gemeldet.

– Ein Bezug von Kurzarbeitergeld ist weiterhin möglich. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Anpassung wird das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mehr Informationen finden Sie hier.

– Auch bei einer Ausgangsbeschränkung können Helfer die Landwirte unterstützen. Die Landwirtschaft ist eine systemrelevante Branche, die es auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten gilt.

– Eine Voraussetzung für alle Beteiligten ist, dass alle – Landwirte wie Helfer – keine Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus haben. Nach aktuellem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass Erntetätigkeiten auf dem Feld kein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen. Die nötigen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Abstand halten, lassen sich bei der Ernte auf dem Feld problemlos umsetzen.

QuellePresse- und Informationsamt der Bundesregierung
QuelleBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

 Corona-Schutzschild im Überblick           

Um auf alle gesellschaftlichen und konjunkturellen Folgen der Coronavirus-Krise vorbereitet zu sein, hat die Bundesregierung schnell und entschlossen ein Schutzschild für die Menschen, Arbeitsplätze und die Wirtschaft beschlossen.

Die Hilfsmaßnahmen im Überblick – hier klicken!
 
Eine Übersicht der Corona-Schutzschilde finden Sie hier:
 
Für Freiberufler und Solo-Selbstständige – hier klicken!
 
Für Startups mit bis zu 10 Beschäftigten – hier klicken!
 
Für Kleinstunternehmen – hier klicken!
 
Für kleine Einzelhändler und Handwerksbetriebe – hier klicken!
 
Für kleine Kulturbetriebe – hier klicken!
 
Für KünstlerInnen – hier klicken!
 
Für Familien mit geringem Einkommen – hier klicken!


 
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

KfW Schnellkredit 2020

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 weitere Maßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen beschlossen, um die bisherige  “Mittelstandslücke”  in der Unterstützung dieser Unternehmen bei den Corona-bedingten Ausfällen zu schließen.  Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, kann für Anschaffungen (Investitionen) und zur Deckung der laufenden Kosten (Betriebsmittel) ein neuer Schnellkredit bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt werden. Dieser wird zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert, was die Chancen für  eine Kreditzusage deutlich erhöht.Der Schnellkredit steht Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Eine weitere Voraussetzung: Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.  Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern können den Schnellkredit mit einer maximalen Höhe von 800.000 Euro beantragen. Der Zinssatz liegt bei drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schneller bewilligt werden. Insgesamt stehen 300 Milliarden Euro für den Schnellkredit bereit.

Die Antragsstellung über die KfW soll in Kürze möglich sein: KfW-Schnellkredit.

Zusammenfassung:

  • gedacht für kleinere und mittlere Firmen und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Unternehmen müssen mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv sein
  • Kreditvolumen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800000 € für Unternehmen über 50 Mitarbeiter, maximal 500000 € für Unternehmen von 10 bis 50 Mitarbeiter
  • Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein & muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
  • Zinssatz 3%, Laufzeit 10 Jahre
  • Bank erhält Haftungsfreistellung in Höhe 100% durch die KfW, abgesichert durch Garantie des Bundes
  • Bewilligung erfolgt ohne weitere Risikoprüfung durch die Bank oder KfW

Arbeiten Sie mit Ihrer Hausbank zusammen!


Zudem stehen Ihnen bei der Beantragung der Hilfen auch unsere Verbandsmitglieder gern mit Rat und Tat zur Verfügung:

Audit Tax & Consulting Services GmbH, Berlin, Tel.: 030-206415120, Berhard.v.Wersebe@ATC-Services.de

AUDITA GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, Tel.: 030-204599-0, feske@audita-team.de

B2Digital UG (haftungsbeschränkt), Stahnsdorf, Tel.: 03329-6641610, o.binek@b2digital.de

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Potsdam, Tel.: 0331-298210, axenti-schoenitz@knappworst.de

MNB Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, Tel.: 030-88912752, w.matzke@mnblegal.de

Schmidt & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Cottbus, Tel.: 0355-380640, sp-cottbus@etl.de

Streitbörger PartGmbB, Potsdam, Tel.: 0331-27561901, m.matusch@streitboerger.de

SWC Steuer & Wirtschaft Consult Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt/Oder, Tel.: 033678-6590, D.Arnold@Steuer-Wirtschaft-Consult.de

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