Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen
Das Eckpunktepapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die 25 Milliarden Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, ist verabschiedet. Wir haben das Wesentliche zusammengefasst:– Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, dazu gehören auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe.– Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.– Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.– Förderfähige Kosten sind im Wesentlichen vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten wie: Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Leasingraten, Instandhaltungskosten, Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Versicherungen und andere Abonnements, Kosten für Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Kosten für Azubis sowie Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Soweit so gut, größter Kritikpunkt bleibt der fehlende Unternehmerlohn – da bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der Grundsicherung über Hartz 4… . Ein fatales Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, …