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Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen

Das Eckpunktepapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die 25 Milliarden Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, ist verabschiedet.

Wir haben das Wesentliche zusammengefasst:
– Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, dazu gehören auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe.
– Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.
– Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
– Förderfähige Kosten sind im Wesentlichen vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten wie: Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Leasingraten, Instandhaltungskosten, Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Versicherungen und andere Abonnements, Kosten für Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Kosten für Azubis sowie Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.

Soweit so gut, größter Kritikpunkt bleibt der fehlende Unternehmerlohn – da bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der Grundsicherung über Hartz 4… . Ein fatales Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Leistungsträger in einem Wirtschaftssystem und damit in der Gesellschaft sind!

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
– 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
– 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
– 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die maximale Förderung beträgt 150.000€ für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten ist sie gedeckelt bei max. 9.000€, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten bei max. 15.000€. Ein Zuschuss ist max. über drei Monate möglich. Laufzeit der Überbrückungshilfen ist von Juni bis August 2020. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben. Verantwortlich für die Auszahlung der Überbrückungshilfen sind die Länder –  die zuständigen Behörden sind in der finalen Abstimmung.

Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden wie das Antragsprozedere auf Landesebene umgesetzt wird. 

Was sieht das Konjunkturprogramm der Bundesregierung weiterhin vor? Das können Sie hier in der Beschlussvorlage nachlesen.

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