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Pressemeldung zur Wahl der Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg

Der Unternehmerverband Brandenburg-Berlin begrüßt die Wahl von Frau Prof. Dr. Gesine Grande zur Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg und beglückwünscht sie zu ihrer Wahl. Es ist gut, dass die Leitung der zweitgrößten Universität im Land Brandenburg geklärt ist.
Das ist von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche und innovative Mitwirkung und Gestaltung des Strukturwandels in der Lausitz.

Die Mitgliedsunternehmen des UVBB erwarten von der BTU die weitere Intensivierung des Technologietransfer mit den mittelständischen Unternehmen in der Region, den Ausbau der Kooperationen in Forschung und Entwicklung zwischen Unternehmen der Region und der Universität, die aktive Förderung der Start-Up-Szene sowie eine Vertiefung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Universitäten /Hochschulen in Polen, insbesondere der Universität in Zielona Gora.

Der Strukturwandel erfordert besonders gut ausgebildete  Fachkräfte, die die besonderen Bedingungen der Lausitz kennen und gewillt sind, sich persönlich einzubringen. Deshalb erwarten wir  die Fortführung des Lehrstuhls Eisenbahnwesen an der BTU Cottbus und damit Stärkung der BTU und der gesamten Strukturwandelregion Lausitz. Der Eisenbahnlehrstuhl an der BTU ist unverzichtbar für die künftige Ausbildung der  Fachkräfte für den Strukturwandel Lausitz. Er ist die Gewähr um über die Fachkräfte für die Umsetzung der umfangreichen Infrastrukturprojekte Schiene, einschließlich deren Planungen, und des massiven Ausbau des DB Instandsetzungswerkes Cottbus (1.200 neue Mitarbeiter geplant) zu verfügen.

Der UVBB freut sich auf eine gute und intensive Zusammenarbeit im Interesse der mittelständischen Lausitzer Unternehmen.

Foto: pixabay

Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen

Das Eckpunktepapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die 25 Milliarden Überbrückungshilfen für klein- und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, ist verabschiedet.

Wir haben das Wesentliche zusammengefasst:
– Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, dazu gehören auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe.
– Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.
– Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
– Förderfähige Kosten sind im Wesentlichen vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten wie: Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Leasingraten, Instandhaltungskosten, Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Versicherungen und andere Abonnements, Kosten für Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Kosten für Azubis sowie Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.

Soweit so gut, größter Kritikpunkt bleibt der fehlende Unternehmerlohn – da bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der Grundsicherung über Hartz 4… . Ein fatales Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Leistungsträger in einem Wirtschaftssystem und damit in der Gesellschaft sind!

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
– 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
– 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
– 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die maximale Förderung beträgt 150.000€ für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten ist sie gedeckelt bei max. 9.000€, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten bei max. 15.000€. Ein Zuschuss ist max. über drei Monate möglich. Laufzeit der Überbrückungshilfen ist von Juni bis August 2020. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben. Verantwortlich für die Auszahlung der Überbrückungshilfen sind die Länder –  die zuständigen Behörden sind in der finalen Abstimmung.

Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden wie das Antragsprozedere auf Landesebene umgesetzt wird. 

Was sieht das Konjunkturprogramm der Bundesregierung weiterhin vor? Das können Sie hier in der Beschlussvorlage nachlesen.

Hinweise zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Zum 01.07.2020 soll der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % herabgesenkt werden.

Dieser Schnellschuss vom Gesetzgeber beinhaltet einen riesigen bürokratischen Aufwand, da alle Kassen umzuprogrammieren sind, ebenso sind Preisauszeichnungen an den Waren zu ändern, Preislisten neu zu schreiben etc. Ob der Unternehmer die reduzierte Umsatzsteuer tatsächlich an den Endkunden weiterleitet und damit seine Preise senkt, oder er die Preise beibehält, um die Folgen der Corona-Krise etwas entgegenzutreten, bleibt ihm allein überlassen. Zum 31.12.2020 ist der Vorgang dann wieder rückgängig zu machen.

Für Unternehmer, die am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, wirkt sich die Reduzierung der Umsatzsteuer nicht kostensenkend aus, da die Umsatzsteuer „wie ein Durchlauf“ behandelt wird. Ziel der Regierung ist es, den Endverbraucher durch das Weiterreichen der reduzierten Umsatzsteuer zu entlasten und ihn zum Kaufen anzuregen.

Folgende Grundlagen gelten:
– Die reduzierten Steuersätze gelten für Lieferungen und Dienstleistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden.
– Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sind zu dem Zeitpunkt ausgeführt, an dem der Erwerber die Verfügungsmacht bekommt
– Eine Werklieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Erwerber die Werklieferung abnimmt (z.B. Hausbau)
– Der Leistungszeitpunkt für Dienstleistungen wie Frisör, Beratung oder auch Reparaturen ist das Leistungsende.

Es ist vollkommen unerheblich, wann die Verträge geschlossen wurden oder wann Rechnungen geschrieben werden, wichtig ist immer der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht oder das Ende des Ausführens der Dienstleistung. Einzige Ausnahme sind Teilleistungen, die einzeln abgerechnet werden können.

In den Gaststätten gilt zum 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 eine weitere Sonderregelung. Die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, die Getränke dem Regelsteuersatz.

Bei der Abgabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Preislisten bitte auf die verschiedenen Umsatzsteuersätze und Zeiträume hinweisen, da Endkunden mit einem höheren Umsatzsteuersatz auch mehr belastet sind.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Verbandsmitglieder gern zur Verfügung:

AUDITA GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
Dr. Joachim Feske
Tel.: 030-2045990
E-Mail: feske@audita-team.de

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Potsdam
Thomas Knappworst
Tel.: 0331-298210
E-Mail: th.knappworst@knappworst.de

Schmidt & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Cottbus
Dr. Alfred orlowski
Tel.: 0355-380640
E-Mail: sp-cottbus@etl.de

SWC Steuer & Wirtschaft Consult Steuerberatungsgesellschaft, Storkow/Mark
Dieter Arnold
Tel.: 033678-6590
E-Mail: D.Arnold@Steuer-Wirtschat-Consult.de

Auswertung der Umfrage zur Corona-Krise

Im Mai haben wir Sie mit einer Umfrage gebeten, ein Feedback zur eigenen Situation in der Corona-Krise zu geben. An der Umfrage beteiligten sich Unternehmen mit bis zu 160 Mitarbeitern.

Auf unsere Frage, ob ihr Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist, antworteten 98% mit Ja. In den Antworten zeigte sich, dass 3/4 der Unternehmen Kurzarbeitergeld und/oder Soforthilfe als Zuschuss beantragt haben. Von den Anträgen auf KuG/Soforthilfe wurden 60% bewilligt und 90% haben sich positiv über die Bearbeitungszeit und die schnelle Hilfe geäußert.

Die Hilfsmaßnahmen und –angebote wurden in der Mehrzahl der Antworten als hochwirksam und hilfreich eingestuft. Eine sehr geringe Zahl der Befragten bezeichneten die Hilfen von Bund und Land als „schlecht“, „ohne Sinnhaftigkeit“, „keine Lösungen“ „dauert zu lange“, „unverschämt, wenn Soforthilfe steuerpflichtig“.

Es gab zu dem Stimmen, die der Meinung waren, „Kredite helfen nicht“, „von der Landesregierung kommen zu wenig Hilfsangebote“, „Umsatzausfälle müssen mit Zuschüssen ausgeglichen werden“.

Die Mehrzahl der Befragten hat direkte Kontakte des UVBB zu seinen Mitgliedern befürwortet. Die Hilfen mit Sondernews und im Internet durch den UVBB sind durchweg positiv bewertet worden.

Die Mehrzahl gab an, dass sie keine weiteren Hilfen benötigen. Im weiteren Jahresverlauf befürchtet die Hälfte der Unternehmen starke bis existenzgefährdende Folgen wegen ausbleibender Umsätze bzw. weggebrochener Aufträge.

Alle Befragten waren der Meinung, dass der Eigenverantwortung der Unternehmen zu wenig Raum gegeben wird. Ein- und Beschränkungen wurden von allen als willkürlich empfunden. Dies wurde dadurch verstärkt, dass insbesondere in den Grenzräumen in unterschiedlicher Form Maßnahmen zurückgenommen wurden, z.B. in der Gastronomie.

In vielen Antworten wurde deutlich, dass eine Rückkehr zur betrieblichen Normalität nicht möglich ist, solange Kitas und Schulen nur bedingt arbeiten – ohne Kinderbetreuung kein Arbeitsalltag! 
Es spielte auch eine Rolle, dass im Verständnis der Unternehmer eine Ungleichbehandlung von Großindustrie und Mittelstand sichtbar wurde.

Vom UVBB als Bindeglied der Unternehmen zur Politik wird erwartet, dass er

– die sofortige Lockerung der Einschränkungen fordert
– für zinsfreie Darlehen und nichtrückzahlbare Hilfen an Kleinstunternehmen eintritt,
– die sofortige Senkung der Stromkosten, Steuern und Gebühren fordert.

Wir begrüßen TAB als neues Verbandsmitglied im UV BB

Sollten Unternehmer einmal einen konkreten Ratschlag benötigen, so vertrauen sie am liebsten der Expertise anderer Unternehmer. Diese Idee greift „The Alternative Board„, kurz TAB genannt, auf: In handverlesenen, moderierten Unternehmerboards kommen Mittelständler auf Augenhöhe zusammen, um bei regelmäßigen Treffen unternehmerische Fragen jeder Art vertraulich zu besprechen.
Adalbert Kurkowski stammt aus Ostwestfalen, lebt aber schon lange in Berlin. Er baut zurzeit drei solcher TAB-Unternehmerboards in Potsdam, im Havelland und in Spandau auf.

Adalbert Kurkowski (www.adalbertkurkowski.de) hat zuvor drei Jahrzehnte im Firmenkundengeschäft einer deutschen Großbank sowie einer Berliner Regionalbank gearbeitet und sich hier vor allem mit dem Thema Firmenfinanzierung befasst. Jetzt ist er der vor allem Coach und Wegbegleiter der Mitglieder der von ihm aufgebauten Unternehmerboards. Sein Motto: „nach vorne denken und das Richtige richtig tun“. Interessenten willkommen.

Adalbert Kurkowski, Inhaber  The Alternative Board Deutschland®  Region Berlin West, Telefon 0160-5922405
Büros: Mörchinger Straße 132, D-14169 Berlin | ab 01.07.2020 auch in Potsdam:  Behlertstraße 3a / Haus B2 D-14467 Potsdam Telefon: +49 331 235 21 30
akurkowski@tabdeutschland.de, www.tabdeutschland.de/adalbert-kurkowski

TAB-Angebot zum Workshop

Umfrage zur Vernetzung zwischen Unternehmen / Forschungsinstituten

Gleich und gleich gesellt sich gern!?

• Kooperieren ähnliche Unternehmen / Forschungsinstitute lieber?
• Fördert kulturelle Nähe den Erfolg von Kooperationen?
• Oder ist (kulturelle) Diversität besser, um zu Höchstleistung aufzulaufen?

Auch wenn sich jeder zu diesen Fragen bestimmt schon eine eigene Meinung gebildet hat, sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu bisher überschaubar.

Aus diesem Grund widmen wir – die Forschungsstelle für Regional- und Innovationsökonomik der Universität Bremen (CRIE) – uns aktuell genau diesen Fragen.

Dazu sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen und bitten Sie, den folgenden Fragebogen (Zeitaufwand 10-15 Minuten) für uns auszufüllen!

Ihre Daten werden selbstverständlich nur in anonymisierter und aggregierter Form verwendet.

Weitere Informationen

Hier der Link zur Umfrage: https://kurzelinks.de/umfrage-uni-bremen-DE

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung
Ihre Forschungsstelle für Regional- und Innovationsökonomik der Universität Bremen

uniClever unterstützt Unternehmen – #SupportYourLocals

In schwierigen Zeiten zählt jeder Einsatz. Mit unserer Initiative #SupportYourLocals wollen wir einen Beitrag zur Bewältigung der aktuellen Corona-Krise leisten – gemeinsam können wir diese Situation meistern.

Die studentische Unternehmensberatung uniClever Potsdam e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen auch in der schweren Corona-Zeit zu unterstützen und somit Arbeitsplätze zu sichern als auch sozialen Zusammenhalt zu bewahren. Daher bieten wir kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, eine vergütungsfreie Unterstützung in Form von Pro-Bono-Projekten an. Wir stehen Unternehmen bei allen anstehenden Herausforderungen zur Seite und helfen ihnen gestärkt aus der Corona-Krise
hervorzugehen.

uniClever Potsdam e.V. ist die studentische Unternehmensberatung an der Universität Potsdam. Als gemeinnütziger Verein mit über 30 studentischen Unternehmensberatern haben wir uns zum Ziel gesetzt, kleine und mittelständische Unternehmen bei der Lösung komplexer unternehmerischer Herausforderungen zu beraten und zu begleiten, soziale Organisationen und Vereine zu unterstützen und Studierenden aller Fachrichtungen die Möglichkeit zu bieten, sich praxisnah weiterzuentwickeln.

Unser interdisziplinär aufgestelltes Team bietet Unterstützung bei Analysen, im Online-Marketing oder bei der Strategieentwicklung.

In einem unverbindlichen Erstgespräch stellen wir uns Ihnen vor und Sie lernen uns persönlich kennen. Wir besprechen den genauen Projektbedarf unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche und Bedürfnisse. Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot, das auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. In der Projektphase informieren wir Sie regelmäßig über die Fortschritte unserer Arbeit.

Wir freuen uns darauf, auch Sie bei Ihren individuellen Herausforderungen zu unterstützen. Sie erreichen uns bei Fragen, Interesse und Projektanfragen über vorstand@uniclever.de oder www.uniclever.de .

Brandenburgischer Ausbildungspreis 2020

Das Land Brandenburg zeichnet jährlich Betriebe für gute Ausbildung aus. Der Brandenburgische Ausbildungspreis steht unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsident Dietmar Woidke und ist eine Initiative des Brandenburgischen Ausbildungskonsenses. Der Wettbewerb wird mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert.

Bis zum 31. Juli können sich Unternehmen aus Brandenburg für den Brandenburgischen Ausbildungspreis 2020 bewerben. 

Der Brandenburgische Ausbildungspreis wird in elf Kategorien verliehen:

– Drei Ausbildungspreise der Landesgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg
– Drei Ausbildungspreise des Handwerkskammertages Brandenburg
– Ausbildungspreis des Landesverbandes der Freien Berufe e. V.
– Ausbildungspreis des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
– Ausbildungspreis der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen
– Ausbildungspreis der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg
– Ausbildungspreis Pflege- und Gesundheitsfachberufe

Die elf Preisträger erhalten ein Preisgeld von je 1.000 Euro.

Gesucht werden Betriebe, die sich zum Beispiel durch Kontinuität und Qualität der Ausbildung auszeichnen, innovative Ausbildungselemente nutzen, sich ehrenamtlich engagieren oder benachteiligten Jugendlichen mit entsprechender Unterstützung eine Ausbildung ermöglichen. Die Erfüllung aller Kriterien ist nicht zwingend erforderlich. Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Wir möchten Sie herzlich bitten, diesen Aufruf in Ihrem Netzwerk zu verbreiten, an Ihnen bekannte Ausbildungsunternehmen weiterzuleiten und ggf. in Ihren Publikationen und Newslettern sowie auf Ihren Web- und social-media-Seiten aufzunehmen bzw. zu teilen, um potenzielle Bewerber auf den Wettbewerb aufmerksam zu machen. Vielleicht kommt der nächste Preisträger ja aus Ihrem Umfeld?

Die Bewerbungsunterlagen und alle weiteren Informationen zur Teilnahme am Wettbewerb sind auf der Webseite www.ausbildungspreis-brandenburg.de zu finden. Vorschläge für potenzielle Preisträgerinnen nimmt zudem das Organisationsteam gerne über das Formular unter www.ausbildungskonsens-brandenburg.de/bewerber-vorschlagen entgegen.


Zwangsschließungen wegen Corona – Volle Entschädigung für Gastronomie, Handel und Gewerbe!

Trotz einzelner Lockerungen sind die durch flächendeckende Schließungen eingetretenen wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Unternehmen erheblich, vielfach existenzgefährdend. Für einige Bereiche gilt die Schließung auf unbestimmte Zeit sogar fort.

Wird ein Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesprochen, steht dem betroffenen Betreiber gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ein weitreichender Entschädigungsanspruch zu. Für die ersten sechs Wochen beläuft sich die Entschädigung auf 100 % des Verdienst­ausfalls/Gewinnausfalls. Auszugleichen sind auch nicht gedeckte Betriebsausgaben (u.a. Miete) sowie sonstige Fixkosten, insbesondere Personalkosten.

Bisher werden jedoch nur im Falle der durch das Gesundheitsamt als zuständige Behörde angeordneten Schließung oder Quarantäne sowie der Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots gemäß §§ 30, 31 IfSG Entschädigungen bewilligt. Beruht das berufliche Tätigkeitsverbot dagegen (lediglich) auf der allgemeinen Corona-Schutzverordnung, sollen nach Ansicht vieler Behörden keine Ansprüche bestehen. Das ist falsch und demnach rechtswidrig. Ein erstes Musterverfahren haben wir bereits eingeleitet. Allerdings ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.

Da Entschädigungsansprüche zwingend voraussetzen, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach dem verfügten Verbot (für das Land Brandenburg: 22.03.2020 – somit Fristablauf: 22.06.2020, kann im Einzelfall abweichen!) zwingend gestellt sein muss, empfehlen wir allen möglichen Betroffenen, vorsorglich den Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Die zuständige Stelle für den Antrag nach 56 IfSG variiert je nach Bundesland:

Für das Land Brandenburg ist er beim Landesamt Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zu stellen. Über die Webseite des Landesamts findet man die notwendigen Antragsformulare. 

Für Ansprüche von Arbeitgebern und Selbständigen bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne ist zuständig in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen – Selbstversicherung und Regress – https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

Autor ist Andreas Lietzke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Streitbörger PartGmbB Potsdam

Ostdeutsche Unternehmervertreter fordern grünes Licht für Wirtschaft, Kitas und Schulen

Unternehmervertreter aus ganz Ostdeutschland forderten in einer gemeinsamen Pressemitteilung ein sofortiges Ende der Corona-Anordnungen für Unternehmen, Schulen und Kitas. Den Unternehmen müsse es ermöglicht werden, die Arbeit wieder aufzunehmen. Auch die Schulen und Kitas müssten in die Lage versetzt werden, ihrem Bildungs- und Betreuungsauftrag nachzukommen.

Sollte in der Bewältigung der Corona-Krise staatlicherseits nicht umgesteuert werden, drohten schwere wirtschaftliche und gesundheitliche Verwerfungen. Der Preis, den wir für die Eindämmung des Virus bezahlen müssten, würde größer sein als die Auswirkungen der Pandemie.

Es seien nicht nur finanzielle Auswirkungen. Viele Menschen gehen nicht mehr zum Arzt, obwohl sie es müssten, die Zahl der Fälle häuslicher Gewalt steigt dramatisch, mit den entsprechenden Risiken für Kindeswohl und Kindesgesundheit.

Die Unternehmervertreter seien weit davon entfernt, die Gefahr des Corona-Virus herunterzuspielen. Die Forderung nach Lockerung werde verbunden mit der Aufforderung an Unternehmen, Schulen und Kitas, eigenverantwortlich Lösungen zu finden, wie die nötigen Hygienemaßnahmen effektiv und wirksam umgesetzt werden können. Die Schulen sollen bekannte Technik nutzen und Lösungen finden, wie sie ihrem Bildungsauftrag auch unter Corona-Bedingungen gerecht werden.

Unternehmer sind nicht unmündig. Unternehmen müssen eigenverantwortlich bestimmen können, wie sie unter den gegenwärtigen Bedingungen wieder öffnen und ihre Mitarbeiter und Kunden schützen. Der Staat soll sich nicht auf Verbote konzentrieren, sondern unterstützen. Es gilt, das Leben in unserem Land auch unter den Bedingungen einer Pandemie so zu gestalten, dass es weder gesundheitliche noch wirtschaftliche Verwerfungen gibt.

Wirtschaft ist nicht alles, aber ohne Wirtschaft ist alles andere nichts!

Bleiben Sie gesund!

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