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Steuertipp: Geld zurück für die Berufsausbildung

Berlin | Unser Mitgliedsunternehmen, die AUDITA Steuerberatungsgesellschaft, weist auf ein aktuelles Urteil hin, das im eigenen Interesse umgehend beachtet werden sollte:
Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert die Feststellung von Verlustvorträgen, z.B. für Berufsausbildungskosten. So urteilte das höchste Gericht vor kurzem, dass Ausgaben für die Jahre ab 2008 noch geltend gemacht werden können (Az.: IX R 22/14).

Es ist jedoch Eile geboten, da die Regierung bereits plant, das Urteil wieder außer Kraft zu setzen!

Somit sind alle Steuerpflichtigen, die sich in Ausbildung befinden oder diese in der jüngeren Vergangenheit abgeschlossen haben, angehalten, die Feststellung der Verluste zu beantragen, auch wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen bereits verjährt ist.

Somit können Zweitausbildungskosten der letzten sieben Jahre noch berücksichtigt werden, wenn der Zweitausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten und einer abgeschlossener Prüfung vorausgegangen ist.

Auch zur Frage der Absetzbarkeit von Erstausbildungskosten ist ein neues Verfahren beim BFH anhängig. Hier wird das oberste Gericht darüber zu entscheiden haben, ob es rechtens ist, dass Erst- und Zweitausbildungskosten steuerlich unterschiedlich behandelt werden (Az.: 2 BvL 22-27/14). Es gilt daher, auch diese Kosten im Rahmen der Verlustfeststellung geltend zu machen.

Weitere Infos:

AUDITA GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Joachim Feske / Carmen Hespos
Tel.: 030 / 204599-0E-Mail: berlin@audita-team.de

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