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Hinweise zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Zum 01.07.2020 soll der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % herabgesenkt werden. Dieser Schnellschuss vom Gesetzgeber beinhaltet einen riesigen bürokratischen Aufwand, da alle Kassen umzuprogrammieren sind, ebenso sind Preisauszeichnungen an den Waren zu ändern, Preislisten neu zu schreiben etc. Ob der Unternehmer die reduzierte Umsatzsteuer tatsächlich an den Endkunden weiterleitet und damit seine Preise senkt, oder er die Preise beibehält, um die Folgen der Corona-Krise etwas entgegenzutreten, bleibt ihm allein überlassen. Zum 31.12.2020 ist der Vorgang dann wieder rückgängig zu machen. Für Unternehmer, die am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, wirkt sich die Reduzierung der Umsatzsteuer nicht kostensenkend aus, da die Umsatzsteuer „wie ein Durchlauf“ behandelt wird. Ziel der Regierung ist es, den Endverbraucher durch das Weiterreichen der reduzierten Umsatzsteuer zu entlasten und ihn zum Kaufen anzuregen. Folgende Grundlagen gelten:– Die reduzierten Steuersätze gelten für Lieferungen und Dienstleistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden.– Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sind zu dem Zeitpunkt ausgeführt, an dem der Erwerber die Verfügungsmacht bekommt– Eine Werklieferung gilt dann als ausgeführt, …