Das Bundeskabinett hat am 7. April 2020 eine sogenannte Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen beschlossen.
Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Niemand ist gezwungen, den Gutschein einzulösen, nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.
Bitte beachten Sie den Abgabetermin 31.03.2020 (Eingang bei
der zuständigen Arbeitsagentur, um noch für März die Chance auf Unterstützung
zu erhalten.)
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen auf einen aus Sicht des Antragstellers an die neue Einkommenssituation angepassten angemessenen niedrigeren Beitrag.
Die Erleichterungen sollen zunächst für Einkommen-, Umsatz-
und Körperschaftsteuern gelten und alle jetzt fälligen und bis 31.12.2020
fällig werdenden Steuern umfassen. Anträge auf Stundung der nach dem 31.
Dezember 2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen. Ob auch
Lohnsteuerzahlungen gestundet werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
kommuniziert.
Etwaige Stundungsanträge hinsichtlich der festgesetzten
Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Auch diese sind angewiesen, die
Erleichterungen anzuwenden.
In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw.
Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
Coronavirus betroffen ist. Bisher wurde nicht ausgeführt, ob sich der Verzicht
auch auf bereits vor dem Eintritt der unmittelbaren Auswirkungen vollstreckbare
Forderungen bezieht. Unter Heranziehung des Zwecks der Regelung sollten aus
unserer Sicht sämtliche offene und vollstreckbare Forderungen umfasst sein, da
die Liquidität der Unternehmen bereits zum aktuellen Zeitpunkt betroffen sein
kann.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse
BRANDENBURG
Soforthilfe Corona Brandenburg ist das ab sofort zu
beantragende Programm der nicht rückzahlbaren Zuschüsse.
kommen Sie direkt zu allen Programm- und ergänzenden Informationen.
Unter „Konditionen, Formulare und Dokumente“
können Sie alle Informationen und Formulare als PDF herunterladen und
ausdrucken. Der Antrag selbst ist letztendlich digital zu bearbeiten und
einzureichen. Unter der Telefon-Nummer (0331) 23 18 22 99 steht Ihnen Mo – Fr 9
– 20 Uhr und Sa 10 – 14 Uhr ein Team von 6 Mitarbeitern für die persönliche
Beratung zur Verfügung.
Aktuelle Informationen zur Antragstellung (Stand: 30.03.2020, 7.00 Uhr):
Die Antragsbearbeitung für die Corona Zuschüsse geht weiter.
Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich.
Ihre Wartenummer bleibt über Nacht erhalten, ebenfalls die
Reihenfolge der Warteschlangennummern. Wir informieren diejenigen, die sich per
E-Mail registriert haben, darüber, wann sie ihre Anträge stellen können.
Wir werden Sie über Änderungen bei der Antragsstellung hier
sowie auf Twitter und Facebook informieren.
Es sind ausreichend Fördermittel vorhanden!
Antragsteller sind zum Nachweis der Legitimation
verpflichtet folgende Unterlagen, soweit zutreffend, einzureichen:
Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen
Gewerbeanmeldung
Kopie des Personalausweises
Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte
Formular „Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte „Deminimis“-Beihilfen“
Da wir vermuten, dass der IBB-Server wie in Brandenburg bereits nach wenigen Minuten überlastet sein dürfte, empfiehlt sich die Antragstellung während der Nachtstunden.
Gewerbe-Mieten
Anpassung von Geschäftsraum-Mieten möglich
Unternehmen brechen die Umsätze weg. Viele Geschäfte müssen
geschlossen bleiben oder sehen ihren Betrieb massiv eingeschränkt. Das bedroht
die wirtschaftliche Existenz, insbesondere wenn die Kosten ungebremst
weiterlaufen, da neben den Personalkosten vor allem die Ausgaben für die Miete
der Geschäftsräume einen erheblichen Teil des Aufwandes ausmachen.
Deswegen wird geraten sich mit ihren Vermietern in Verbindung zu setzen. Es ist keineswegs so, dass die mit dem Coronavirus verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen allein in den Risikobereich der Mieter fallen. Sowohl das Mietrecht als auch das allgemeine Bürgerliche Recht sehen Instru¬mente vor, die eine Herabsetzung der Miete oder gar die Beendigung des Vertrages erlauben. Letzteres wird oft gar nicht im Interesse der Parteien liegen. Vielmehr geht es darum, einen Modus zu finden, damit beide Seiten die Krise überstehen.
Nach §313 BGB kann jede Partei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss des¬sen Grundlagen schwerwiegend verändert haben. Dies gilt freilich nur, soweit einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Eine einseitige Zuweisung der wirtschaftlichen Folgen der gegenwärtigen Krise an die Mieterseite vermag ist nicht zu erkennen. Dass nicht allein der Risikobereich des Mieters betroffen sei, folge bereits aus dem Umstand, dass Vermieter gegenwärtig Probleme haben dürften, ihre Räume anderweitig zu den alten Konditionen zu vermieten.
Eine einvernehmliche Einigung ist die beste Grundlage für die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Ende der Krise.
Stundung SV-Beiträge
Betroffene Unternehmen melden sich formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat April stunden zu lassen.
Solo-Selbständige
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer
angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der
zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht
gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für
„höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte
Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart). Ansonsten muss man jeden
Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder
Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide
Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen.
Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die
Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark
unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen
Recht geschlossen worden sind.
Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der
Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür
dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und
2016 getroffen wurden.
Detaillierte Informationen zu den arbeitsrechtlichen
Auswirkungen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS).
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) hat auf ihrer Homepage Informationen und das Infoblatt „Arbeitsrechtliche
Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht.
Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?
Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf
Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der
Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus
infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt,
richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem
Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in
angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Auch dies müssen Geschäftsinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten
sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht
weiterhin.
ACHTUNG:
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber
allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei
Antragsstellung unbedingt zu beachten!
Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden,
aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung
auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern
erstattet werden.
Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während
der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall
gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei
Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung
erforderlich.
Wie reagiere ich bei Verdachtsfällen im Unternehmen?
Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer
Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten,
empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu
bleiben.
Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich
sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und
den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit
einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht,
sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter
Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten.
Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven
Testergebnis umgehend den Betrieb darüber zu informieren. Sie sollten auf
keinen Fall den Betrieb aufsuchen.
Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu
ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden
namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für
Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können
die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der
Gesundheitsbehörden sollte Folge geleistet werden.
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie
beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten)
abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die
Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie
unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Landesgesundheitsämter oder des jeweiligen Landesministeriums für Gesundheit.
Milliardenpaket für Gründerszene
Mehr als 90 Prozent der befragten Start-ups fürchten in der Coronakrise um Umsätze, 70 Prozent bangen gar um die Existenz.
Die Start-up-Szene bekommt noch einmal zwei Milliarden Euro Hilfe vom Bund – zusätzlich zum bereits getroffenen Beschluss, größere Start-ups ab einer Bewertung von 50 Millionen Euro unter den Corona-Liquiditätsschirm miteinzubeziehen. Mit den beiden zusätzlichen Milliarden erfüllt Finanzminister Olaf Scholz einige Wünsche, die vor allem die im Start-up-Verband versammelten deutschen Frühphasen-Investoren geäußert hatten. Diese fürchten zum einen, dass fest eingeplante Anschluss-Investitionsrunden für ihre Portfolio-Unternehmen ausbleiben könnten, weil sich keine Geldgeber mehr finden.
Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Menschen derzeit nicht arbeiten. Gleichzeitig fehlen den Landwirten in Deutschland bis zu 300.000 Arbeitskräfte, weil wichtige Saisonarbeiter aus der EU aufgrund der eingeschränkten Reisefreiheit ausfallen werden. Der Bundesverband der Maschinenringe hat gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium die Plattform „Das Land hilft“ gestartet. 7 Dinge, die Sie über die Jobbörse wissen sollten.
– Die neue Online-Plattform „Das Land hilft“ stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgern her. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie vor allem zuverlässige Hilfe und Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.
– Es werden keine Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren erhoben.
– Jeder kann mitmachen! Alle Macher, die in der aktuellen Krise mit anpacken möchten, um in systemrelevanten Berufen rund um die Landwirtschaft zu unterstützen, sind willkommen. Ob Gastronomie, Hotellerie, Studenten oder andere Wirtschaftszweige, die gerade freigestellt sind – jeder kann sich engagieren.
– Bis zum 30. März haben 36.590 Bürgerinnen und Bürger ihre Hilfe angeboten. Aus der Landwirtschaft haben sich mehr als 700 Hilfesuchende gemeldet.
– Ein Bezug von Kurzarbeitergeld ist weiterhin möglich. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Anpassung wird das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mehr Informationen finden Sie hier.
– Auch bei einer Ausgangsbeschränkung können Helfer die Landwirte unterstützen. Die Landwirtschaft ist eine systemrelevante Branche, die es auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten gilt.
– Eine Voraussetzung für alle Beteiligten ist, dass alle – Landwirte wie Helfer – keine Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus haben. Nach aktuellem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass Erntetätigkeiten auf dem Feld kein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen. Die nötigen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Abstand halten, lassen sich bei der Ernte auf dem Feld problemlos umsetzen.
Um auf alle gesellschaftlichen und konjunkturellen Folgen der Coronavirus-Krise vorbereitet zu sein, hat die Bundesregierung schnell und entschlossen ein Schutzschild für die Menschen, Arbeitsplätze und die Wirtschaft beschlossen.
Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 weitere Maßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen beschlossen, um die bisherige „Mittelstandslücke“ in der Unterstützung dieser Unternehmen bei den Corona-bedingten Ausfällen zu schließen. Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, kann für Anschaffungen (Investitionen) und zur Deckung der laufenden Kosten (Betriebsmittel) ein neuer Schnellkredit bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt werden. Dieser wird zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert, was die Chancen für eine Kreditzusage deutlich erhöht.Der Schnellkredit steht Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Eine weitere Voraussetzung: Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern können den Schnellkredit mit einer maximalen Höhe von 800.000 Euro beantragen. Der Zinssatz liegt bei drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schneller bewilligt werden. Insgesamt stehen 300 Milliarden Euro für den Schnellkredit bereit.
Die Antragsstellung über die KfW soll in Kürze möglich sein: KfW-Schnellkredit.
Zusammenfassung:
gedacht für kleinere und mittlere Firmen und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Unternehmen müssen mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv sein
Kreditvolumen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800000 € für Unternehmen über 50 Mitarbeiter, maximal 500000 € für Unternehmen von 10 bis 50 Mitarbeiter
Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein & muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
Zinssatz 3%, Laufzeit 10 Jahre
Bank erhält Haftungsfreistellung in Höhe 100% durch die KfW, abgesichert durch Garantie des Bundes
Bewilligung erfolgt ohne weitere Risikoprüfung durch die Bank oder KfW
Arbeiten Sie mit Ihrer Hausbank zusammen!
Zudem stehen Ihnen bei der Beantragung der Hilfen auch unsere Verbandsmitglieder gern mit Rat und Tat zur Verfügung:
Spremberg| Am 12. März 2020 haben sich Unternehmer, Verbandsmitglieder und Vertreter der Öffentlichkeit zum ersten Unternehmerfrühstück in diesem Jahr in Spremberg getroffen. Vizepräsident Reinhard Schulze hat in seiner Einführung die Rolle des UVBB in den 30 Jahren seines Bestehens hervorgehoben und den Finger auf die aktuellen Aufgaben und Ansprüche gelegt, die sich aus dem zu bewältigenden Strukturwandel in der Region, der Lausitz, ergeben.
Die Teilnehmer betonten
die Notwendigkeit der zeitnahen Bewältigung des laufenden Gesetzgebungsverfahrens
für das „Kohleausstiegsgesetz“ und das „Strukturstärkungsgesetz“. Nur so kann
gesichert werden, dass die Lausitz den Strukturwandel im Interesse ihrer
Menschen bewältigt. Zu den bisher erklärten unterstützende Maßnahmen der Länder
und des Bundes sind weitere Schritte, insbesondere des Bundes notwendig um Innovationen
zu generieren und deren Marktumsetzung zu befördern. Die Lausitz muss für die
Wirtschaftsentwicklung steuerliche Sonderregelungen erhalten und der
Strukturwandel muss in einem Staatsvertrag festgeschrieben werden.
Herr Gerhard Hänel , Projektverantwortlicher im Zweckverband Industriepark Schwarze Pumpe (ISP) für das Projekt „Referenzkraftwerk“, erläuterte als Beispiel für besonders innovative Aktivitäten in der Lausitz das Projekt „Referenzkraftwerk“ im ISP. Im Rahmen einer Präsentation das Projekt und vermittelte er anschaulich den Anwesenden die Komplexität, die Herausforderungen und den innovativen Gehalt des Projektes. Durch den Einsatz von Wasserstoff in der Energieerzeugung mit all den notwendigen verfahrenstechnischen und technologischen Aufwendungen soll eine nachhaltige alternative Energieversorgung im ISP bzw. im Wirtschaftsraum unterstützt werden. Schon heute strahlt dieses Projekt auch überregional aus und verzeichnet hohes Interesse der Industrie. Dieses Innovationsprojekt wir derzeit, trotz noch ausstehender Finanierungszusage des Bundeswirtschaftsministeriums, von den regionalen Akteuren der Stadt Spremberg in Verbindung mit dem Industriepark Schwarze Pumpe mit Nachdruck vorangetrieben.
Frau Herntier, Bürgermeisterin von Spremberg, Sprecherin des kommunalen Bündnisses „Lausitzrunde“ sowie für die Lausitz Mitglied der sogenannten „Kohlekommission“ und Herr Krause, stellvertr. HGF der IHK Cottbus, betonten in der Diskussion die Wichtigkeit und das Innovationspotential dieses Projektes für die erfolgreiche Bewältigung der Energiewende und des Erhalts der Lausitz als Energieregion.
Die Teilnehmer der Veranstaltung bedankten sich besonders bei den Projektakteuren und wünschten Ihnen viel Erfolg bei der Realisierung.
Bitte beachten Sie insbesondere den Abgabetermin für den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Dieser muss auf amtlichen Formular bis 31.3.20 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein, um noch für März die Chance auf Unterstützung zu erhalten.
Für Rückfragen und Unterstützung: Dr. Joachim Feske, AUDITA GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Tel.: 030-204599-0
Die 2. Ausgabe des Ostdeutschen Wirtschaftsmagazines NUVO in 2020 zum Fokusthema „Fachkräftesicherung auf dem 3. Ostdeutschen Unternehmertag“. Erschienen im März 2020.
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Teltow| Das war das Thema für einen Vortrag, den Herr Dr. Lutz Kloke, Geschäftsführer der Firma Cellbricks GmbH Berlin, am 25. Februar 2020 im Industriemuseum Teltow im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit dem Unternehnmerverband Brandenburg-Berlin gehalten hat. Ein bemerkenswerter Aspekt bei diesem Vortrag besteht in dem Umstand, das es sich bei der Firma Cellbricks GmbH um ein Startup- Unternehmen handelt. Dr. Lutz Kloke hat 2015 seine Promotion zu dem Thema an dem Institut für Medizinische Biotechnologie der TU Berlin abgeschlossen und 2016 den Weg in die Selbstständigkeit mit der Gründung des Unternehmens beschritten.
Das Geschäftsmodell von Cellbricks
Cellbricks entwickelt und vertreibt ein 3D- Bioprintsystem basierend auf Stereolithografie zur Herstellung von lebenden Geweben. Zudem bietet das Unternehmen Beratungs- und Forschungsleistungen für seine Partner an, indem Gewebe-,Organ- und Krankheitsmodelle für die Vermarktung erarbeitet werden. Mit dem Cellbricks-System, bestehend aus 3D-Bioprinter, Bioinks und Software werden bereits funktionale Plazenta- und Lebermodelle hergestellt. Die Technologie adressiert den Bedarf nach Organmodellen im Tissue Engineering, der Regenerativen Medizin und der Wirkstoffentwicklung.
Problem und Lösungsansatz
Humane Mini-Organe werden dringend für die kostensparende Entwicklung von Pharmazeutika und Kosmetika benötigt. Durch ihren Einsatz lassen sich schnell humane in-vitro Daten generieren, um einen späteren Kandidatenausfall zu verhindern, wie er momentan bis zu 60% der Entwicklungskosten für Arzneimittel verursacht. Stereolithografie stellt im Bioprinting- Sektor eine überlegene Verfahrens- Innovation dar, denn das Objekt wird schichtweise, hochdefiniert in XY-Ebene aufgebaut. Das Ergebnis ist ein schneller, hochauflösender Druck aus mehreren Materialien/ Bioinks. Neben der Möglichkeit den Druchbereich und die Anzahl der Bioinks zu erweitern, können erstmals im 3D- Bioprinting Mikrogefäße gedruckt werden.
Technologie und ihre Anwendung
Cellbricks ist der weltweite First Mover auf dem Gebiet der
Bio- Stereolithografie und erreicht im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern eine 5
– 10 fache Präzision von bis zu 25 um und ist dabei wesentlich schneller. Die
Printer Technologie wurde als weltweites Patent erteilt.
Dr. Kloke zeigte in seinem Vortrag die Voraussetzungen und
den Ablauf des Bioprinting:
* Modell des Organs durch CAD, MRT oder CT gewinnen
* Zellen des Organs bereitstellen
* Zellen in flüssiger biologischer Matrix lösen
* Das Modell mit dem Drucker erzeugen
Weiterhin erläuterte er die praktischen Ergebnisse des
Drucks von:
* Mini – Leber
* Mini – Plazenta
und
* Knorpel- Konstruktion aus Biopolymeren
In der angeregten Diskussion waren auch die Finanzierung der Forschung und die Markterschließung sowie der Umgang mit den Risiken bei einem Startup Gegenstand für den Informationsaustausch. Dabei wurde auf die unterschiedliche Förderprogramme und Möglichkeiten der Finanzierung hingewiesen, die für die Forschung und Produktionsvorbereitung durchaus gute Bedingungen ermöglichen. Dem gegenüber ist die Finanzierung bei der Markterschließung, deren Kosten in der Regel den Forschungs- aufwand übertreffen, ein bisher nicht befriedigend gelöstes Problem.